Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (Geschäftskunden)
1. Vertragsparteien
Vertragsparteien sind t&t renz GmbH, Radolfzell am Bodensee, AG Freiburg, HRB 701851 („t&t renz“) sowie derjenige Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, mit dem ein Vertrag gemäß den Bestimmungen dieser AGB zustande kommt („Kunde“; t&t renz und Kunde gemeinsam nachfolgend „Parteien“ und jeweils einzeln auch „Partei“).
2. Geltungsbereich
2.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Verträge betreffend die Lieferung und Montage von Hardware sowie dauerhafte Überlassung von Software gegen Einmalentgelt.
2.2. t&t renz erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als t&t renz ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und t&t renz den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
2.3. Diese AGB gelten auch dann, wenn t&t renz in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher (Textform genügt) Vertrag bzw. schriftliche (Textform genügt) Bestätigung von t&t renz maßgebend.
3. Angebot und Vertragsabschluss
3.1. Die in Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet enthaltene Angebote und Preise von t&t renz sind freibleibend und stellen noch kein verbindliches Angebot dar.
3.2. Soweit t&t renz mit dem Kunden nichts anderes vereinbart hat, kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, die auch maschinell und ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, zustande. Falls t&t renz die Leistung früher bereitstellt, kommt der Vertrag schon mit Bereitstellung der Leistung zustande.
4. Vertragsgegenstand
4.1. t&t renz erbringt Leistungen im Bereich der Glasfaser-, Telekommunikations-, Netzwerk- und Informationstechnik. Hierzu zählen insbesondere die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Konfiguration, Inbetriebnahme und Dokumentation von Glasfaser- und Telekommunikationssystemen sowie Netzwerkinfrastrukturen. Inhalt/Beschaffenheit und Umfang der von t&t renz geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Vertrag beziehungsweise, wenn ein solcher nicht vorliegt, aus der Auftragsbestätigung.
4.2. t&t renz erbringt ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
4.3. Der Vertrag beziehungsweise die vereinbarte Leistung des t&t renz beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebung, sowie dem aktuellen Stand der Technik. Der Vertrag gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien wieder.
4.4. Die Lieferung von Ersatzteilen sowie die Erbringung von sonstigen Serviceleistungen durch t&t renz sind nicht Gegenstand des Vertrags; diese erfolgen nur unter den Bedingungen eines zwischen dem Kunden und t&t renz gegebenenfalls separat abzuschließenden Service-/Wartungsvertrags, für welches die „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Service/Wartung (Geschäftskunden)“ („AGB Service“) gelten. Besteht zwischen t&t renz und dem Kunden ein Service-/Wartungsvertrag, gelten diese AGB auch für die in den AGB Service ausdrücklich als von diesen AGB erfassten Leistungen.
5. Zusammenarbeit, Subunternehmer
5.1. t&t renz erbringt die vereinbarten Leistungen in der Regel direkt in den Räumen des Kunden.
5.2. Die t&t renz -Mitarbeiter treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie in dessen Räumen tätig werden. Der Kunde wird Anforderungen wegen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem von t&t renz benannten verantwortlichen Mitarbeiter übermitteln und den übrigen t&t renz Mitarbeitern insofern keine Weisungen erteilen.
5.3. Falls im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen. insbesondere der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen t&t renz und Kundenpersonal entstehen sollte, stellt der Kunde t&t renz von sämtlichen hierdurch entstehenden Mehrkosten auf erstes Anfordern frei, es sei denn, die Übernahme des Personals ist ausdrücklich vereinbart worden.
5.4 t&t renz ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Dabei bleibt t&t renz stets der Vertragspartner des Kunden und haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
5.5. Arbeiten auf Verlangen des Kunden, gegen die t&t renz schwerwiegende Bedenken hat (z.B. bezüglich der Sicherheitsvorschriften), kann t&t renz ablehnen.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden, Annahmeverzug des Kunden
6.1. Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
a) der Kunde benennt t&t renz einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann, der für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken hat. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich (Textform genügt) zu dokumentieren
b) die bereitgestellten Leistungen sind ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen;
c) Änderungen des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung, des Rechnungsempfängers sowie der für die Vertragsabwicklung benannten E-Mail-Adresse sind unverzüglich t&t renz mitzuteilen;
d) die für die vereinbarten Leistungen erforderlichen Betriebszustände, Hard- und Softwarevoraussetzungen sowie freien Zugänge sind herzustellen, eine umfassende Wartungs- und Serviceabdeckung für die relevanten Systemkomponenten sicherzustellen;
e) der Kunde wird von t&t renz bereitgestellte Aktualisierungen (Updates, Patches, Sicherheitsupdates) innerhalb einer angemessenen Frist installieren. Bei sicherheitskritischen Updates beträgt die Frist i.d.R. zwei (2) Wochen ab Zugang der Benachrichtigung;
f) soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware/Software) Sorge zu tragen;
g) der Kunde hat t&t renz folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- Unterlagen, Informationen und Betriebsdaten des Systems in geeigneter Form,
- Fernsprechverbindung des öffentlichen Telefonwählnetzes in Gerätenähe und die technisch notwendigen Übertragungseinrichtungen,
- Datenträger mit der benutzten Version der Systemprogramme, mit dem Datenbestand und mit den Systemparametern,
- soweit t&t renz für die Erbringung der Leistung Zugang zum Grundstück oder den darauf befindlichen Gebäuden benötigt, hat der Kunde auf eigene Kosten t&t renz den Zugang zu ermöglichen;
- Administrationsrechte in dem für die jeweilige vereinbarte Leistung benötigten Umfang;
h) soweit der Kunde der t&t renz SEPA-Lastschriftmandat erteilt, hat der Kunde für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift der t&t renz die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat;
i) die vom Kunden geplante Veränderungen am System (z.B. Umzüge, Hochrüstungen) hat der Kunde t&t renz rechtzeitig mitzuteilen und mit t&t renz abzustimmen. Machen die vom Kunden geplanten und mit t&t renz entsprechend Satz 1 abgestimmten Veränderungen am System eine Anpassung des Vertrages erforderlich, so wird t&t renz dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mitteilung der geplanten Systemänderungen und wird die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung durch die Systemänderung erheblich verändert, werden die Parteien den Vertrag unter Beachtung der neuen Gegebenheiten angemessen anpassen. Lehn der Kunde die Vertragsanpassung ab oder ist diese für t&t renz unzumutbar, so kann t&t renz den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Geltendmachung weiterer Ansprüche durch t&t renz bleibt im Fall der Vertragsbeendigung nach vorstehendem Satz unberührt;
j) der Kunde hat persönliche Zugangsdaten (wie Passwörter) geheim zu halten und diese unverzüglich zu ändern, falls der Kunde vermutet, dass unberechtigte Personen die Zugangsdaten kennen. Der Kunde hat seinen Beschäftigten eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.
6.2. t&t renz ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde wird t&t renz unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff oder eine unberechtigte Nutzung droht oder erfolgt ist.
6.3. Befindet sich der Kunde mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen in Verzug, ist t&t renz berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle der Vertragserfüllung eine Schadenspauschale zu verlangen, die sich auf [5%] des Netto-Wertes der nicht entgegengenommenen Lieferungen und Leistungen beläuft. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass t&t renz kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Preise
7.1. Vereinbarten Preise
Der Kunde zahlt die vereinbarten Preise zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe. Für Leistungen, die außerhalb der bei t&t renz üblichen Arbeitszeit (07:00 bis 16:00 Mo-Fr außer den gesetzlichen Feiertagen am Sitz von t&t renz) zu erbringen sind, gelten besondere Sätze.
7.2. Nebenkosten
Soweit keine Pauschalpreise oder sonst abweichendes vereinbart ist, hat der Kunde die t&t renz tatsächlich entstandenen angemessenen Nebenkosten, z.B. für Telefon, Kosten für notwendige Reisen und etwa notwendige auswärtige Übernachtungen zu erstattet. Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallenden Steuern und Abgaben. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
7.3. Transportkosten
Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen; Ziff. 25.2. gilt entsprechend.
8. Preisanpassung
8.1. t&t renz ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise für laufende Leistungen der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen auf Basis von § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Preise für Waren oder Leistungen, die nur als einmalige Leistung (kein Dauerschuldverhältnis) innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, bleiben von den Bestimmungen dieser Ziffer 8.1. unberührt.
8.2. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preissenkung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken.
8.3. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Nutzungsrechte, für Technik, besondere Netzzugänge, technischen Service, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service-Hotlines, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Personalausstattungskosten, Dienstleistungskosten, Kosten für Vorleistungen Dritter, Energiekosten, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen.
8.4. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Kosten für die Energie, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei der Kundenbetreuung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von t&t renz die Preise zu senken, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ausgeglichen werden. t&t renz wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
8.5. Änderungen der Preise nach vorstehenden Sätzen dieser Ziffer 8. werden dem Kunden mindestens einen Monat vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung enthält: (a) den bisherigen Preis, (b) den neuen Preis, (c) den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, (d) eine nachvollziehbare Begründung der Änderung unter Benennung der wesentlichen Kostenentwicklungen, (e) den Hinweis auf das Kündigungsrecht des Kunden. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung, die zur Erhöhung der jährlichen Vergütung von mehr als [5%] führt, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung erklären. Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht auf Grund der Änderung wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt; die Angemessenheit einer Preisanpassung kann der Kunde gerichtlich überprüfen lassen (§ 315 Abs. 3 BGB).
8.6. Ein Kündigungsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn die Preiserhöhung unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben sind.
8.7. Unabhängig von den Regelungen in von vorstehenden Sätzen dieser Ziffer 8. ist t&t renz für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Kunde kein Kündigungsrecht.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Die vereinbarten Preise werden nach Zugang der entsprechenden Rechnung beim Kunden fällig. t&t renz stellt dem Kunden die Rechnung ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung. t&t renz ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt t&t renz spätestens mit der Auftragsbestätigung.
9.2. Laufende Preise
Laufende Preise sind, sofern kein abweichender Leistungsbeginn vereinbart ist, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung oder - wenn das System beim Vertragsschluss bereits betriebsbereit ist - ab Vertragsschluss, für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres anteilig ohne Abzüge zu bezahlen. Danach sind die Preise vierteljährlich im Voraus zum ersten Tag eines jeden Kalendervierteljahres (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) zu zahlen.
9.3. Sonstige Preise
Sonstige Preise, insbesondere nicht laufende (Einzel-)Preise, Pauschalpreise sowie nutzungsabhängige Preise, sowie die Nebenkosten, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. Wird die Vergütung nach Aufwand berechnet, so werden dieser die bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preise der t&t renz zugrunde gelegt, soweit nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall dokumentiert t&t renz die Art und Dauer der Tätigkeiten und stellt sie dem Kunden mit der Rechnung oder gesondert zur Verfügung.
9.4. Zahlungsart
Der jeweilige Zahlungsbetrag ist auf das in der Rechnung bzw. in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebene Konto zu zahlen. Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, so muss der jeweilige Zahlungsbetrag spätestens am siebten Tag nach Fälligkeit gutgeschrieben sein. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten von t&t renz gutgeschrieben ist.
9.5. Zahlungsverzug des Kunden
Der Kunde kommt in Verzug, wenn die in der vorstehenden Ziffer 9.4. bestimmte Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der rückständige Betrag zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz i.H.v. neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält t&t renz vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt. Sonstige Rechte und Ansprüche von t&t renz wegen Verzugs des Kunden bleiben unberührt.
9.6. Sonderrücktritts- bzw. Sonderkündigungsrecht beim Zahlungsverzug
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist, die den Zahlungsanspruch der t&t renz gefährdet (§ 321 BGB), oder tritt der Kunde in Zahlungsverzug mit einem nicht unerheblichen (mindestens 50% des jeweiligen vereinbarten Brutto-Gesamtvertragsvolumen) Betrag, kann t&t renz nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. dieses kündigen oder noch ausstehende Lieferungen von der Leistung einer Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig machen. Das Recht des Insolvenzverwalters zur Erfüllungswahl nach § 103 InsO und die Vorschriften der §§ 112, 119 InsO bleiben unberührt.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
10.1. Gegen Ansprüche von t&t renz kann der Kunden nur mit eigenen fälligen Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.2. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
11. Leistungs- und Lieferfristen
11.1. Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von den Parteien im Einzelfall in Textform als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss.
11.2. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass t&t renz seinerseits die für ihn notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten sowie sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, und Zahlungen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen rechtzeitig und vertragsgemäß erhält. Eine etwaige Verzögerung des Vorlieferanten, die zur Verzögerung der Leistungserbringung führen könnte, wird t&t renz dem Kunden unverzüglich mitteilen.
11.3. Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten vereinbarten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die t&t renz nicht zu vertreten hat (insbesondere wie die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten der t&t renz sowie die Ereignisse, die in der Risikosphäre des Kunden liegen), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
11.4. Steht dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei einer Verzögerung der Leistung durch t&t renz ein Rücktrittsrecht zu, so darf der Kunde dieses nicht ausüben, wenn die Verzögerung von t&t renz nicht zu vertreten ist. Dies gilt nicht in Fällen von Ziffern 13.1. bis 13.3.
11.5. Gerät t&t renz mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf [0,5%] des vereinbarten Netto-Preises (Lieferwert) für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf [5%] des Netto-Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. t&t renz bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Kunden kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12. Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil t&t renz von ihrem Unterlieferanten nicht beliefert wurde und der Vorrat von t&t renz an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, ist t&t renz berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistung nicht möglich, so kann t&t renz sich vom Vertrag lösen und braucht die versprochene Leistung nicht zu erbringen. t&t renz verpflichtet sich für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.
13. Haftung von t&t renz
13.1. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Garantiehaftung
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels haftet t&t renz unbeschränkt. Gleiches gilt, soweit t&t renz eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat, es sei denn, aus der Garantieerklärung ergibt sich etwas anderes.
13.2. Haftung nach Produkthaftungsgesetz
Für die Ansprüche des Kunden nach Produkthaftungsgesetz haftet t&t renz unbeschränkt.
13.3. Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet t&t renz im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet t&t renz bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann („Kardinalpflicht“). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.4. Haftung für Datenverlust
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 13.1. bis 13.3., haftet t&t renz bei Beschädigung oder Verlust von Daten oder technischen Komponenten (Hardware/Software) nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist.
13.5. Schadenshöchstgrenze für Sachschäden
Soweit t&t renz nach Ziffern 13.3. oder 13.4. haftet, ist ihre Haftung für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensereignis begrenzt.
13.6. Eine weitergehende Haftung der t&t renz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
13.7. Haftung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von t&t renz.
13.8. Aufwendungsersatz
Für Ersatzansprüche für Aufwendungen des Kunden und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen t&t renz gelten Ziffern 13.1. bis 13.7. entsprechend.
14. Höhere Gewalt
14.1. Ereignisse höherer Gewalt
Für Ereignisse höherer Gewalt, die t&t renz die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet t&t renz nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände insbesondere wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
14.2. Hinderung an der Erfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen
Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit t&t renz auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
14.3. Folgen höherer Gewalt mindern
Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Partei wird der anderen Partei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich (Textform genügt) anzeigen.
14.4. Vertragsanpassung
Sofern ein Ereignis der Höheren Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändert oder auf den Betrieb von t&t renz und/oder des Kunden erheblich einwirkt, werden die Parteien den Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen anpassen.
14.5. Beendigung der Vereinbarung
Ist eine Vertragsanpassung nach vorstehender Ziffer 14.4 wirtschaftlich nicht vertretbar oder dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als dreißig (30) Tage an, kann jede Partei diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Ihren Lösungswillen hat die Partei nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart wurde. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch von der auftraggebenden Partei zu bezahlen.
15. Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte
Der Kunde darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie die Leistungen gemäß dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher (Textform genügt) Zustimmung von t&t renz auf einen Dritten übertragen.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1. t&t renz behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen (eine solche Ware nachfolgend die „Vorbehaltsware“) vor. Berechtigte Mängeleinbehalte werden berücksichtigt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von t&t renz in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
16.2. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für t&t renz unentgeltlich. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
16.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für t&t renz, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von t&t renz. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht der t&t renz gehörender Ware erwirbt der t&t renz Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziff. 16.4. auf t&t renz auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch t&t renz infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
16.4. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an t&t renz, der dies annimmt, ab. Wurde die Ware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat t&t renz hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung von t&t renz sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an t&t renz ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an t&t renz weiter. t&t renz nimmt die diesbezügliche Abtretung schon jetzt an.
16.5. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, abgetretenen Kunden Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird t&t renz hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, t&t renz auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und t&t renz alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
16.6. t&t renz wird Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben, soweit der Nennwert der ihr zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen (einschließlich Nebenforderungen, Zinsen und Kosten) nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt (Deckungsgrenze). Maßgeblich für die Bestimmung der Übersicherung ist der Nennwert des Sicherungsgutes, nicht dessen realisierbarer Verwertungserlös. t&t renz wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
16.7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Über Pfändungen ist t&t renz unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
16.8. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist t&t renz zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Nimmt t&t renz aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn t&t renz dies ausdrücklich erklärt. t&t renz kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
17. Sachmängel
17.1 Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, wenn die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind; hierzu gehört auch der Einsatz der Lieferungen und Leistungen in einer nicht von t&t renz freigegebenen System- und Einsatzumgebung.
17.2. Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung/des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen der Störung/des Mangels. Der Kunde hat darüber hinaus t&t renz auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
17.3. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von t&t renz entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden wird t&t renz bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf t&t renz über. Der Kunde wird dem t&t renz den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung ermöglichen, es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar.
17.4. Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aufgrund von Sachmängeln, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Wertes der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels, jedoch nicht insoweit, wie sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort der Nichterfüllung verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Aus- und Einbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB und § 635 Abs. 2 BGB bleiben hiervon unberührt.
17.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 13 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf vierzehn (14) Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.
17.6. Tritt der Kunde zurück, wird t&t renz die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen.
17.7. t&t renz kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er (i) aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder (ii) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffern 17.2. bis 17.4. anfällt. t&t renz wird den Kunden vor Durchführung der Prüfung auf die mögliche Kostentragungspflicht hinweisen.
17.8. Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
18. Rechtsmängel
18.1. Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. t&t renz haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nicht, wenn die Leistung durch den Kunden nicht vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 17.1. S. 1 gilt entsprechend.
18.2. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des t&t renz seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich t&t renz zu benachrichtigen. t&t renz ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
18.3. Ansprüche des Kunden sind betreffend Rechtsmängel ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom t&t renz nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom t&t renz gelieferten oder nicht mit t&t renz abgestimmten Produkten eingesetzt wird.
18.4. Ziffern 17.2. bis 17.8. gelten entsprechend.
19. Gefahrübergang
19.1. Bei Lieferungen von Waren geht die Gefahr auf den Kunden wie folgt über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung, Montage, oder Einrichtung, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von t&t renz gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Einrichtung am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb.
19.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Einrichtung, die Übernahme im eigenen Betrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ab Beginn der Verzögerung/des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
19.4. Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie t&t renz und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.
19.5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
20. Überlassung und Vereinbarte Beschaffenheit von Software
20.1. Gegenstand des Vertrags kann, soweit vereinbart, die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware Dritter (Herstellersoftware) („Software“) gegen einmalige Zahlung des vereinbarten Preises (Einmalentgelt) sein.
20.2 Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die Beschaffenheit hat, die sich aus der jeweiligen Produkt- und Leistungsbeschreibung des Herstellers (Spezifikationen, Dokumentation) ergibt. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit schuldet t&t renz nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist.
20.3. t&t renz stellt dem Kunden die Spezifikationen sowie die für die Nutzung maßgeblichen Lizenzbedingungen des Herstellers (EULA) vor Vertragsschluss zur Verfügung; dies kann auch elektronisch erfolgen.
21. Nutzungsrechte an überlassener Software
21.1. Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt.
21.2. Software wird in maschinenlesbarer Form geliefert. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
21.3. Das Nutzungsrecht an der Software wird dem Kunden vom Hersteller/Rechteinhaber nach Maßgabe der jeweiligen Lizenzbedingungen (EULA) eingeräumt. t&t renz verschafft dem Kunden dieses Nutzungsrecht als dauerhaftes, zeitlich unbegrenztes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung im vertraglich vorausgesetzten Umfang. t&t renz kann dem Kunden keine über die Lizenzbedingungen des Herstellers hinausgehenden Rechte einräumen.
21.4. Wird die Software in einem Netzwerk installiert, so ist für jeden Nutzer eine Lizenz zu erwerben. Bei Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, wird der Kunde nur die ihm im Vertrag lizenzierte Software nutzen.
21.5. Jeder ergänzende Programmcode (z.B. Patch), der dem Kunden im Rahmen einer Lieferung/Leistung oder Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird, gilt als Bestandteil der jeweils überlassenen Software und unterliegt deren Lizenzbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
22. Mängelrechte betreffend überlassene Software
22.1. t&t renz haftet für Sachmängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 434 ff., 453 BGB) und der Ziffern 17.2. bis 17.8.
22.2. t&t renz übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den individuellen Anforderungen des Kunden genügen, dass die Software mit einer vom Kunden getroffenen Auswahl anderer Produkte zusammenwirkt oder dass sie ununterbrochen und fehlerfrei läuft, es sei denn, dies ist ausdrücklich als Beschaffenheit oder die Prüfung bzw. Sicherstellung der Kompatibilität und Interoperabilität ausdrücklich als Leistung des t&t renz vereinbart ist.
22.2. Bei Softwarefehlern erfolgt die Nacherfüllung durch Überlassung eines fehlerbereinigten Ausgabestandes (Update/neue Version) der gelieferten Software, sobald ein solcher vom Hersteller bereitgestellt wird und bei t&t renz verfügbar ist. Soweit die Beseitigung eines Mangels von einer Leistung des Herstellers abhängt, verlängern sich angemessene Fristen entsprechend; t&t renz wird den Kunden hierüber unterrichten.
22.3. Softwaremängel, die trotz sachgemäßer Unterstützung durch den Kunden nicht reproduzierbar sind, befreien t&t renz nicht von der Pflicht zur Nacherfüllung. t&t renz wird sich in zumutbarem Umfang um die Analyse und Behebung auch schwer reproduzierbarer Fehler bemühen. Führt die Analyse dazu, dass ein reproduzierbarer Fehlernachweis trotz angemessener Mitwirkung des Kunden nicht gelingt, kann t&t renz die weitere Nacherfüllung unter Darlegung der unternommenen Anstrengungen verweigern. Ziffer 17.5. gilt entsprechend.
22.4. Im Übrigen gelten Ziffern 17.2. bis 17.8. sowie Ziffer 18. gelten entsprechend.
23. Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Reverse Engineering
23.1. Der Kunde wird die Software nur im gesetzlich oder durch die Lizenzbedingungen des Herstellers gestatteten Umfang vervielfältigen oder ändern. Er wird alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen oder verändern. Das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG) sowie zur Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität (§ 69e UrhG) bleibt unberührt; die §§ 69a ff. UrhG bleiben insgesamt unberührt.
23.2. Soweit dem Kunden im Einzelfall vertrauliche, nicht öffentlich zugängliche Unterlagen oder Informationen zur Software überlassen werden, gilt für diese die Geheimhaltungsregelung in Ziffer 28.
23.3. § 69a ff UrhG bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
24. Grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen
24.1. Alle Lieferungen und Leistungen werden von t&t renz unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnungen sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.
24.2. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.
24.3. Der Kunde hat die für die von ihm beabsichtigte (Wieder-)Ein- und/oder Ausfuhr hierzu erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde, auf eigene Verantwortung einzuholen, bevor er die ihm von t&t renz gelieferten Waren und sonstigen Produkte ex- bzw. importiert. Er wird sich eigenständig über die jeweils gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die (Wieder-)Ein- bzw. Ausfuhr eigenverantwortlich abwickeln. t&t renz hat insoweit keinerlei Auskunfts-, Beratungs-, oder Mitwirkungspflicht.
24.4. Verletzt der Kunde bei der (Wieder-)Aus- bzw. Einfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird t&t renz deshalb von dem Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem Transitstaat aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, t&t renz von allen insoweit entstehenden finanziellen Verpflichtungen freizustellen und ist darüber hinaus für den t&t renz aus der bestimmungswidrig erfolgten (Wieder-)Aus– bzw. Einfuhr entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
25. Verjährung
26.1. Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit Ablieferung (Gefahrübergang nach Ziffer 20. dieser AGB); wurde eine Abnahme vertraglich vereinbart oder ist eine solche für die Art der Leistung gesetzlich vorgeschrieben, so beginnt die Frist mit Abnahme. Umfasst der Vertrag sowohl die Lieferung als auch die Montage/Installation, beginnt die Frist einheitlich mit der Abnahme der Gesamtleistung. Im Übrigen beginnt die Frist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Mängelansprüche bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.
25.2. Sonstige Ansprüche des Kunden gegen t&t renz aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für:
a) Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung der t&t renz, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) Ansprüche wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung der t&t renz, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
c) Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel,
d) Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
e) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
f) Ansprüche aus einer von t&t renz oder dem Hersteller übernommenen Garantie (§ 443 BGB).
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie der gesetzliche Verjährungsbeginn.
25.3. Die Bearbeitung einer Mängelanzeige des Kunden durch t&t renz führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
26.4. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung der Ansprüche aufgrund des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
26. Mitteilungen
Soweit nichts Abweichendes im Einzelfall vereinbart wurde oder sich aus den Bestimmungen dieser AGB ergibt, bedürfen sämtliche Mitteilungen, Benachrichtigungen, Anzeigen und Erklärungen gemäß diesem Vertrag einschließlich dieser AGB der Textform.
27. Geheimhaltung, Datenschutz
27.1. Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden.
27.2. Die Parteien sind zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kenntnisse und Erkenntnisse, Erfahrungen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, sowie über sonstige Informationen, die ihnen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden und als vertraulich bezeichnet werden („Vertrauliche Informationen“), Stillschweigen zu wahren bzw. diese geheim zu halten. Die Weitergabe von Vertraulichen Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind und zu entsprechender Geheimhaltung vor der Weitergabe nachweislich und mindestens in Textform verpflichtet wurden, darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung der informierenden Partei erfolgen. Dies gilt nicht, soweit die Vertraulichen Informationen
a) der informierten Partei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren, oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder
b) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder
c) im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der informierten Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder
d) kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist bzw. zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient. Sobald Anhaltspunkte für die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, die zur Offenlegung Vertraulicher Informationen führen könnten, bestehen, wird die an dem Verfahren beteiligte Partei die andere Partei hierüber unverzüglich informieren und eine Offenlegung der Vertraulichen Information nicht ohne eine solche vorherige Information durchführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung nach dieser Ziffer 27.2. nach Ablauf von zwei (2) Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Vertraulichen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses.
27.3. Die Parteien werden die Verpflichtungen nach vorstehenden Ziffern 27.1. und 27.2. auch ihren Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen iS.d. §§ 15 ff. AktG und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen, bevor die etwaigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen diesen Personen zugänglich gemacht werden.
27.4. Die Parteien werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (Auftragsverarbeitung) ist von den Vertragsparteien eine Vereinbarung betreffend die Auftragsdatenverarbeitung als Anhang zu diesem Vertrag abzuschließen. Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird t&t renz Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Verlust und Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
27.5. Nach Vergabe von Passwörtern, werden diese umgehend an den Kunden übergeben. t&t renz speichern keine Passwörter des Kunden.
28. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz von t&t renz (Radolfzell am See).
29. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag in Konstanz. Dies gilt nicht, wenn ein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand gilt.
30. Anwendbares Recht
Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
31. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien unter Zugrundelegung dieser AGB geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (§ 126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Ziffer 31. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben (7) Kalendertagen mindestens in Textform durch die Parteien bestätigt werden.
Stand: 7. Oktober 2026